Allgemeine Verkaufs-, Miet- und |Lieferbedingungen

(Stand Jänner 2011)

  1. Allgemeines – Geltungsbereich
    1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten setzen alle vorherigen außer Kraft und gelten ausschließlich. Im Fall des Abschlusses schriftlicher Kauf- oder Lieferverträge bzw. Mietverträge (Aufstellervereinbarungen) gelten diese ergänzend als wesentlicher Vertragsbestandteil. Entgegenstehende bzw. von diesen Verkaufs-, Miet- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers bzw. Mietkunden erkennen wir nicht an, es sei denn, die Geschäftsführung hat ausdrücklich und ausnahmslos schriftlich zugestimmt. Diese unsere Verkaufs-, Miet- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers bzw. Mietkunden die Lieferung an den Besteller bzw. Mietkunden durchführen.
    2. Unsere Verkaufs-, Miet- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller bzw. Mietkunden bis zur Bekanntgabe einer aktuelleren Fassung der Allgemeinen Verkaufs- Miet- und Lieferbedingungen, und zwar für die Lieferung von Waren genauso sinngemäß wie für die Erbringungen von sonstigen Leistungen.
  2. Angebotsunterlagen, Bestellungen, Auftragsannahme
    1. Bei uns einlangende Bestellungen gelten nicht als Auftrag zur Vertragserfüllung, sondern als ein Angebot zum Vertragsabschluss. Die Annahme einer Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Auftragsannahme (Auftragsbestätigung). Wir behalten uns das Recht vor, Angebote auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
    2. Bei Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen mit dem Anbot verbundenen Dokumenten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die mit dem Vermerke „vertraulich“ versehen sind. Vor der Weitergabe solcher Dokumente an Dritte bedarf der Besteller bzw. Mietkunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall, dass es zu keinem Vertragsabschluss kommt, sind alle erhaltenen Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich an uns zu retournieren.
    3. Unsere Angebote gelten als freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als abgeschlossen. Die in Katalogen, Prospekten sowie im Internet auf der firmeneigenen Homepage enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündlichen Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.
  3. Voraussetzungen der Lieferverpflichtung
    1. Eine unserseitige Lieferverpflichtung setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers bzw. Mietkunden voraus. Unsere Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Dem Besteller bzw. Mietkunden steht ein Rücktrittsrecht wegen Lieferzug nur nach vorheriger schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist zu, es sei denn, von Seiten des Auftragnehmers liegt grob fahrlässiges Verhalten vor. Wir sind zur angemessenen Verlängerung vereinbarter Lieferzeiten wegen Betriebsstörungen jeder Art oder wegen Lieferverzögerungen unserer Zulieferer berechtigt. Sofern unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der zugesagten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese dementsprechend.
    2. Der Besteller bzw. Mietkunde ist verpflichtet und hat uns unverzüglich, jedoch spätestens vor der Übergabe des Kauf- bzw. Mietgegenstandes, über allfällige persönliche oder sachdienliche Hindernisse, die einer Verbringung oder Verwendung des Kauf- bzw. Mietgegenstandes am Bestimmungsort entgegenstehen, schriftlich zu benachrichtigen. Er garantiert, dass die Einfuhr und/oder Verwendung des Kauf- bzw. Mietgegenstandes nur unter Einhaltung sämtlicher, im Bestimmungsort geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere Glücksspielgesetz, Lizenzierungsvorschriften, Zertifizierungsvorgaben) und behördlichen Auflagen erfolgen wird. Die für den Transport und Betrieb eventuell notwendigen behördlichen Genehmigungen sind durch den Besteller einzuholen. Ebenfalls hat der Besteller unverzüglich alle im Zusammenhang mit der Ausfuhr des Kauf- bzw. Mietgegenstandes aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderlichen Anträge zu stellen, alle notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen, und uns unaufgefordert insbesondere die entsprechenden notwendigen Ausfuhrnachweise zu übermitteln. Eine mißbräuchliche oder widerrechtliche Verwendung des Liefergegenstandes berechtigt uns – auch nach vollständiger Entrichtung des Kaufpreises – zur Einbringung von Unterlassungsklagen sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Bei einem aufrechten Mietverhältnis gilt dieses als sofort beendet, und die Geräte sind auf auf Verlangen auf Kosten des Mietkunden unverzüglich retournieren. Weiters können alle weiteren Verträge mit dem Besteller bzw. Mietkunden nach schriftlicher Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
    3. Der Besteller bzw. Mietkunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Lieferverzug. Im Fall der nicht rechtzeitigen Übermittlung der Ausfuhranmeldungen innerhalb von 2 Monaten nach Gefahrenübergang (siehe Pkt. 6.2) sind wir berechtigt, die Umsatzsteuer nachzuverrechnen und Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu fordern. Ebenso sind wir bei Verkauf bzw. Lieferung in Nicht-EU-Länder berechtigt, mit der Rechnung für den Kaufgegenstand im Voraus eine Kaution für die Umsatzsteuer einzuheben, bis alle erforderlichen Ausfuhrnachweise bei uns eingelangt sind.
  4. Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, und beziehen sich auf den Bestellzeitpunkt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise wenn nötig anzupassen, jedoch maximal in einer Schwankungsbreite von 5 %, sollte dies durch unvorhersehbare Ereignisse wie einer Erhöhung von Materialpreisen oder Tarifabschlüssen, sowie aller anderen Gestehungskosten notwendig werden.
    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Allfällige Kosten für Verpackung, Verladung, Rücknahme, Demontage sowie allfälligen Entsorgungskosten sind nicht enthalten.
    3. Der Abzug von Skonto, Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen ist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, nicht zulässig.
    4. Dem Besteller stehen Aufrechnungsansprüche gegen unsere Forderungen nur zu, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt, und von uns schriftlich anerkannt sind.
    5. Rechnungen werden von uns direkt an die vom Besteller bekanntgegebene Adresse ausgestellt. Wir akzeptieren ohne vorherige Absprache und schriftlicher Genehmigung unsererseits keinerlei Zahlungen von Dritten im Namen des Bestellers. Wünscht der Besteller eine Zahlung durch Dritte, so ist er verpflichtet dies mindestens 14 Tage im Vorhinein bekanntzugeben, aus welchem Grund dies erfolgen soll. Weiters ist die Beziehung zwischen Besteller und der dritten Partei offenzulegen. Wir behalten und jedoch das Recht vor, Zahlungen von Dritten nicht zu akzeptieren.
    6. Der Kauf- bzw. Mietpreis ist netto innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (bei Mieten generell der Monatserste, bei Rechnungen ab Ausstellungsdatum) ohne Abzug fällig. Kommt der Besteller bzw. Mietkunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den in § 1000 ABGB geregelten gesetzlichen Zinssatz zu fordern, es sei denn, es gelingt uns der Nachweis eines höheren Verzugsschadens. Maßgebend als Fälligkeitstag ist der Eingang der Zahlung auf unserem Geschäftskonto. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers bzw. Mietkunden können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben und eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen. Weiters sind wir berechtigt, Mahn-, Inkasso- sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
  5. Haftung - Gewährleistung
    1. Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 UGB notwendigen Anzeige- sowie Untersuchungspflichten ordnungs- und wahrheitsgemäss nachgekommen ist. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, und müssen uns – bei sonstigem Anspruchsverlust – spätestens 14 Werktage nach Übernahme des Kaufgegenstandes per eingeschriebenen Brief erreichen. Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als geprüft und genehmigt. Die weitere Geltendmachung von Haftungs- oder Gewährleistungsansprüchen bzw. Schadensersatz einschliesslich von Mangelfolgeschäden und das Recht auf Anfechtung wegen Irrtums sind ausgeschlossen.
    2. Bei Erwerb gebrauchter Kaufgegenstände verzichtet der Besteller grundsätzlich auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche
    3. Mängelbehebung unsererseits kann wahlweise im Werk erfolgen, oder durch Ersatzlieferung. Sämtliche im Rahmen der Mangelbehebung oder Ersatzlieferung anfallenden Transport- sowie Arbeitskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Kosten von Material- oder Ersatzteilen übernimmt ebenfalls der Auftragnehmer. Ersetzte Teile gehen in das uneingeschränkte Eigentum des Auftragnehmers über. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Besteller nur dann zur Aufhebung und Wandlung des Vertrages, wenn dieser den Beweis erbringt, dass bei der Übergabe ein wesentlicher Mangel vorhanden war, dessen Verbesserung objektiv unmöglich ist, oder wir einen solchen Mangel trotz schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben haben. Jegliche Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller den Kaufgegenstand unsachgemäß verwendet, an der Mängelfeststellung nicht aktiv mitwirkt, oder die Mängelbehebung, etwa durch Verweigerung des Zugangs zum Kaufgegenstand, erschwert. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Ersatzteile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen, oder auf Schäden, die auf Handlungen Dritter, Überspannung, ungenügender Einrichtung, oder Überbeanspruchung der Teile zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erlischt in dem Moment, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung ein von uns nicht schriftlich ermächtigter Dritter am gelieferten Kaufgegenstand Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übernahme gemäss Punkt 6.2. Diese Frist gilt auch für die Verjährung geltend gemachter Schadensersatzansprüche.
  6. Gefahrenübergang – Transport
    1. Transport- und alle anderen allfälligen Transferkosten wie Zölle, Einfuhrumsatzsteuern und Transportversicherung trägt ausnahmslos der Besteller, der auch für sämtliche erforderlichen Einfuhrbewilligungen aufzukommen hat.
    2. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übernahme des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen zwecks Verladung.
  7. Eigentumsvorbehalt – Zurückbehaltungsrecht – Forderungsabtretung
    1. Wir behalten uns am Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren und sonstiger uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen das uneingeschränkte Eigentumsrecht vor. Eine Weiterveräusserung des Kaufgegenstandes vor vollständiger Tilgung aller unser (auch strittigen) Ansprüche ist nur unter Wahrung unseres Eigentumsrechtes zulässig.
    2. Sofern der Besteller den Kaufgegenstand weiter veräussert, tritt dieser im gleichen Moment seine Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräusserung in vollem Umfang an uns ab.
    3. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, die gelieferten Kaufgegenstände auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen und – unter Anrechnung eines allfälligen weiteren Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Bestellers unter Beachtung und Wahrung aller Interessen dieses - freihändig zu verwerten. Weitere Lieferungen bestellter Waren dürfen bis zur vollständigen Schuldentilgung zurückgehalten werden.
    4. Jegliche Form der Abtretung oder Verpfändung von gegen uns gerichtete Ansprüche des Bestellers ist unzulässig und wird von unserer Seite nicht anerkannt.
  8. Immaterialgüterrechte, Urheber-, Marken- und Patentrechte
    1. Der Besteller verpflichtet sich, unsere oder an uns lizensierte Immaterialgüterrechte, insbesondere Marken-, Urheber-, Muster- sowie Patentrechte zu wahren, und uns im Fall eines Eingriffs in solche Rechte jeden uns dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen bzw. und bei Schadensersatzansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Im Falle des Rechtseingriffs durch Dritte wird uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen, und auf Verlangen in allfälligen Verfahren Hilfe leisten.
    2. Dem Besteller sowie mit ihm rechtlich verbundenen Personen und Gesellschaften ist es ausdrücklich untersagt, Eingriffe in die von uns mit dem Kaufgegenstand mitgelieferte Software vorzunehmen, oder ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung Kopien anzufertigen bzw. Programme sowie deren Bestandteile (z.B. Grafiken) gesondert zu verwerten oder zu vervielfältigen.
  9. Gerichtsstand, Inkrafttreten
    1. Gerichtsstand ist Graz. Diese AGB haben Gültigkeit ab Jänner 2011.
    2. Die Parteien vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechtes mit Ausnahme der Verweisungsnormen des IPR-Gesetzes und die sachliche und örtliche Zuständigkeit des LG für ZRS Graz grmäß § 103 JN.

 

Hier können Sie die AGB als PDF-Dokument downloaden: ACT_AGB_2011.pdf (136 kB)